Garantiebedingungen
Garantie-, Wartungs- und Betreiberbedingungen
Für Kraft- und Trainingsgeräte
Geltung und Abgrenzung
Die Sicherheits- und Pflegehinweise gelten bei jeder Nutzung. Vorgaben für gewerbliche oder öffentlich zugängliche Trainingsbereiche sind nachfolgend gesondert gekennzeichnet. Die Intervalle sind allgemeine Herstellerempfehlungen beziehungsweise bei entsprechender vertraglicher Einbeziehung vereinbarte Betreiberbedingungen; sie werden nicht als für jedes Gerät gesetzlich vorgeschriebene Prüffristen bezeichnet. Maßgeblich bleiben die für das konkrete Produkt und den Einsatz geltenden Anleitungen und Anforderungen.
Eine freiwillige Garantie besteht nur im Umfang einer tatsächlich abgegebenen Garantieerklärung oder einschlägigen Garantiewerbung. Dieser Abschnitt legt keine eigenständige Garantiedauer fest. Bereits zugesagte Garantien und gesetzliche Rechte werden durch eine spätere Veröffentlichung dieser Bedingungen nicht nachträglich beschränkt.
1) Geltungsbereich und allgemeine Betreiberpflichten
Diese Wartungs-, Inspektions- und Betreiberbedingungen gelten für die von uns gelieferten Kraft- und Trainingsgeräte sowie deren Komponenten und Zubehör. Hierzu gehören insbesondere:
- Kabelzugstationen und Kabelzug-Lösungen
- selectorisierte Kraftgeräte
- plate-loaded Kraftgeräte
- Rigs
- Power Racks
- Half Racks
- Squat Racks
- funktionelle Trainingsstationen
- Gewichtsschlitten und geführte Gewichtssysteme
- Klimmzugkonstruktionen
- Aufhänge- und Befestigungssysteme
- Zubehör und Anbauteile.
Der Betreiber ist dafür verantwortlich, die Geräte während der gesamten Nutzungsdauer in einem ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand zu halten.
Hierzu sind regelmäßige Sichtkontrollen, Inspektionen, Wartungs- und erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen.
Die nachfolgend genannten gewerblichen Intervalle gelten bei entsprechender Einbeziehung als allgemeine Mindestvorgaben für gewerbliche oder öffentlich zugängliche Trainingsbereiche. Für die rein private Nutzung gilt die gesonderte Abgrenzung in Ziffer 16.
Abhängig von Nutzungsintensität, Trainingsvolumen, Benutzerfrequenz, Belastung, Alter der Geräte sowie Umgebungsbedingungen können kürzere Prüf- und Wartungsintervalle erforderlich sein.
Dies gilt insbesondere für gewerblich oder öffentlich zugängliche Trainingsbereiche wie Fitnessstudios, Vereine, Hotels, Unternehmen, Physiotherapie- und Rehabilitationseinrichtungen, Behörden, Hochschulen und vergleichbare Einrichtungen.
Die bei Lieferung bereitgestellten produktspezifischen Betriebs-, Wartungs- und Sicherheitshinweise sind zusätzlich zu beachten. Produktspezifische Anforderungen für den jeweiligen Einsatz gehen den allgemeinen Angaben vor; zwingende Sicherheitsanforderungen bleiben maßgeblich. Neue Hinweise ändern Garantiebedingungen oder den Vertrag nicht einseitig rückwirkend.
2) Grundsatz für sicherheitsrelevante Komponenten
Bauteile, bei deren Versagen eine unmittelbare oder mittelbare Verletzungsgefahr entstehen kann, sind mit besonderer Sorgfalt zu kontrollieren.
Hierzu gehören insbesondere:
- Zugkabel
- Kabelendverbindungen
- Umlenkrollen
- tragende Schraubverbindungen
- Bolzen und Pins
- Sicherungselemente
- J-Hooks/J-Cups
- Safety Arms und Spotter Arms
- Klimmzugstangen
- Aufhängeösen
- Befestigungspunkte für Gym Rings
- Befestigungspunkte für Kletterseile
- Befestigungspunkte für Suspension Trainer
- Boden- und Wandbefestigungen
- tragende Rahmenbauteile
- Schweißnähte und Schweißverbindungen.
Wird an einem solchen Bauteil eine Beschädigung oder Auffälligkeit festgestellt, die die sichere Nutzung beeinträchtigen könnte, ist das betroffene Gerät bzw. der betroffene Trainingsbereich unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und gegen weitere Nutzung zu sichern.
Eine Wiederinbetriebnahme darf erst erfolgen, nachdem der Mangel fachgerecht behoben und die sichere Funktion festgestellt wurde.
3) Kabelzugstationen und Geräte mit Zugkabeln
3.1 Tägliche Sichtkontrolle
Gewerbliche / öffentlich zugängliche Nutzung Zugkabel und unmittelbar mit dem Kabelsystem verbundene sicherheitsrelevante Komponenten sind an Nutzungstagen vor Aufnahme des Trainingsbetriebs täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Bei rein privater Nutzung gilt Ziffer 16.
Dabei ist insbesondere auf folgende Auffälligkeiten zu achten:
- Beschädigungen der Kabelummantelung
- Risse in der Ummantelung
- ausgefranste Bereiche
- sichtbare oder gebrochene Stahladern
- Drahtbrüche
- Knickstellen
- Quetschungen
- ungewöhnlicher Abrieb
- einseitiger Verschleiß
- Verformungen
- beschädigte Kabelenden
- beschädigte oder gelöste Endverbindungen
- ungewöhnliches Kabelspiel
- fehlerhafter Kabelverlauf
- Kabel außerhalb der vorgesehenen Rollenführung
- beschädigte Umlenkrollen
- ungewöhnliche Geräusche oder Schwergängigkeit.
Besondere Aufmerksamkeit ist den Bereichen zu widmen, an denen das Kabel über Umlenkrollen geführt wird, starken Biegeradien ausgesetzt ist oder mit Endverbindungen und anderen Bauteilen verbunden ist.
Beschädigte oder sicherheitsrelevant auffällige Kabel dürfen nicht weiter verwendet werden.
Eine provisorische Reparatur beschädigter Zugkabel ist nicht zulässig.
3.2 Monatliche dokumentierte Kabelprüfung
Mindestens einmal monatlich ist eine detaillierte und dokumentierte Kontrolle des gesamten Kabelzugsystems durchzuführen. Für rein private Nutzung richten sich Intervall und Dokumentation nach Ziffer 16.
Dabei sind insbesondere zu prüfen:
- Zustand der Zugkabel über die gesamte sicht- und zugängliche Länge
- Kabelspannung
- Kabelendverbindungen
- Befestigungspunkte
- Umlenkrollen
- Rollenlager und Achsen
- Kabelführung
- Führungsbauteile
- Befestigungsschrauben
- Sicherungselemente
- Gewichtsschlitten
- Gewichtsblöcke
- Bewegungsfreiheit
- gleichmäßiger und störungsfreier Lauf des Systems.
Werden Verschleiß oder Beschädigungen festgestellt, muss der Betreiber die betroffenen Verschleißteile rechtzeitig austauschen bzw. austauschen lassen.
Benötigte Original-Ersatzteile bzw. von uns freigegebene Ersatzteile können bei uns bestellt werden.
4) Kraftgeräte
Kraftgeräte sind regelmäßig auf ihren technisch einwandfreien und betriebssicheren Zustand zu überprüfen.
4.1 Monatliche Kontrolle
Mindestens einmal monatlich sind insbesondere zu kontrollieren: Für rein private Nutzung richten sich Intervall und Dokumentation nach Ziffer 16.
- Schraubverbindungen
- Steckverbindungen
- Muttern
- Bolzen
- Sicherungsstifte
- Sicherungselemente
- Lagerstellen
- Drehpunkte
- bewegliche Bauteile
- Führungsstangen
- Führungsschienen
- Gleitbuchsen
- Linearlager
- Gewichtsschlitten
- Gewichtsblöcke
- Anschläge
- Griffe
- Fußstützen
- Verstelleinrichtungen
- Sitz- und Rückenverstellungen
- Polsterbefestigungen
- Rahmen
- tragende Konstruktionen
- sicherheitsrelevante Schweißverbindungen.
5) Schraubverbindungen und Befestigungselemente
Alle sicherheitsrelevanten Schraub-, Steck- und Befestigungsverbindungen sind regelmäßig auf ordnungsgemäßen und festen Sitz zu überprüfen.
Mindestens einmal monatlich ist eine systematische Kontrolle der Schraubverbindungen durchzuführen. Für rein private Nutzung richten sich Intervall und Dokumentation nach Ziffer 16.
Bei besonders hoch belasteten oder sicherheitsrelevanten Verbindungen können entsprechend der Nutzungsintensität kürzere Kontrollintervalle erforderlich sein.
Festgestellte lose Schraubverbindungen sind unverzüglich fachgerecht nachzuziehen.
Sofern für die jeweilige Verbindung ein bestimmtes Anzugsdrehmoment vorgegeben ist, muss dieses eingehalten werden.
Hierfür ist erforderlichenfalls geeignetes Werkzeug, insbesondere ein geeigneter Drehmomentschlüssel, zu verwenden.
Beschädigte, korrodierte, verformte oder übermäßig verschlissene Schrauben, Muttern, Bolzen, Pins oder Sicherungselemente sind auszutauschen.
Wiederholt auftretende Lockerungen einer sicherheitsrelevanten Verbindung dürfen nicht ohne Klärung der Ursache lediglich wiederholt nachgezogen werden. Die Ursache ist zu ermitteln. Besteht der Verdacht auf einen technischen, konstruktiven oder materialbedingten Fehler, ist das Gerät außer Betrieb zu nehmen und uns der Mangel zur technischen Bewertung zu melden.
6) Führungsstangen, Führungsschienen, Gleitbuchsen und Lagerungen
Führungsstangen und Führungsschienen von Gewichtsschlitten sowie andere vom Hersteller zur Schmierung vorgesehene Gleit- und Führungselemente sind regelmäßig zu reinigen und entsprechend ihrer Konstruktion zu schmieren.
Der Schmierzustand ist mindestens im Rahmen der monatlichen Wartung zu überprüfen. Für rein private Nutzung richten sich Intervall und Dokumentation nach Ziffer 16.
Bei hoher Nutzungsintensität kann eine häufigere Reinigung und Schmierung erforderlich sein.
Vor dem Auftragen eines Schmiermittels sind Staub, Schmutz, Abrieb und gegebenenfalls Rückstände alter Schmiermittel von den Führungsflächen zu entfernen.
Anschließend ist ein für die jeweilige Materialpaarung und Konstruktion geeignetes und materialverträgliches Schmier- bzw. Gleitmittel sparsam und gleichmäßig aufzutragen.
Geeignet können beispielsweise hierfür vorgesehene silikonbasierte Gleitmittel oder andere vom Hersteller freigegebene Schmiermittel sein.
Es ist darauf zu achten, dass keine ungeeigneten Schmierstoffe verwendet werden, die Kunststoffe, Beschichtungen, Dichtungen, Gleitbuchsen oder andere Komponenten beschädigen oder übermäßig Staub und Schmutz binden können.
Eine übermäßige Schmierung ist zu vermeiden.
Im Rahmen der Wartung sind insbesondere zu kontrollieren:
- Sauberkeit der Führungsflächen
- ausreichender Schmierzustand
- gleichmäßiger Lauf des Gewichtsschlittens
- Zustand der Gleitbuchsen
- Zustand von Lagern und Führungen
- ungewöhnliches seitliches Spiel
- Schwergängigkeit
- Ruckeln
- ungewöhnliche Geräuschentwicklung
- Korrosion
- Riefen
- mechanische Beschädigungen der Führungsflächen.
Führungen müssen über den gesamten vorgesehenen Bewegungsweg einen ordnungsgemäßen und möglichst gleichmäßigen Lauf ermöglichen.
Wartungsfreie, abgedichtete oder selbstschmierende Lager-, Linearführungs- oder Buchsensysteme dürfen nur zusätzlich geschmiert werden, wenn dies entsprechend der produktspezifischen Wartungsanweisung vorgesehen bzw. zulässig ist.
7) Rigs, Racks und vergleichbare Konstruktionen
Rigs, Racks, Half Racks, Power Racks, Squat Racks sowie vergleichbare Trainingskonstruktionen sind regelmäßig auf sicheren Stand, festen Sitz sämtlicher Verbindungen, Verschleiß und strukturelle Beschädigungen zu überprüfen.
7.1 Monatliche Kontrolle
Mindestens einmal monatlich sind insbesondere zu kontrollieren: Für rein private Nutzung richten sich Intervall und Dokumentation nach Ziffer 16.
- sämtliche tragenden Schraubverbindungen
- Bodenbefestigungen
- Wandbefestigungen
- Pfosten
- Traversen
- Verbindungsknoten
- Verbindungselemente
- J-Hooks/J-Cups
- Safety Arms
- Spotter Arms
- Sicherheitsablagen
- Klimmzugstangen
- Aufhängeösen
- Befestigungspunkte für Gym Rings
- Befestigungspunkte für Kletterseile
- Befestigungspunkte für Suspension Trainer und vergleichbares Zubehör
- Zubehörhalterungen
- Pins
- Bolzen
- Sicherungselemente
- Schweißverbindungen
- Schweißnähte
- tragende Bauteile.
8) Klimmzugstangen, Aufhängeösen und Anschlagpunkte
Klimmzugstangen sowie Aufhänge- und Befestigungspunkte für Gym Rings, Kletterseile, Suspension Trainer und vergleichbare Trainingsmittel sind sicherheitsrelevante Komponenten.
Diese Komponenten sind regelmäßig und mindestens im Rahmen der monatlichen dokumentierten Kontrolle zu überprüfen. Für rein private Nutzung richten sich Intervall und Dokumentation nach Ziffer 16.
Bei hoher Nutzungsfrequenz sind zusätzliche Sichtkontrollen in kürzeren Abständen durchzuführen.
Insbesondere sind zu prüfen:
- fester Sitz sämtlicher Verschraubungen
- Zustand der Schrauben und Muttern
- Lockerung oder Verdrehung von Bauteilen
- Risse oder Anrisse
- Verformungen
- Materialermüdung
- übermäßiger Verschleiß
- Korrosion
- Zustand der Befestigungsbohrungen
- Zustand der Aufhängeösen
- Zustand der Schweißnähte
- ungewöhnliches Spiel
- Bewegung zwischen eigentlich fest verbundenen Bauteilen.
Besondere Aufmerksamkeit ist Aufhängepunkten zu widmen, an denen während der Nutzung dynamische, wechselnde oder stoßartige Belastungen auftreten können.
Beschädigte, gerissene, verformte oder nicht mehr sicher befestigte Aufhängepunkte, Klimmzugstangen oder Verbindungselemente dürfen nicht weiter verwendet werden.
Der betroffene Bereich ist bis zur fachgerechten Behebung des Mangels gegen weitere Nutzung zu sichern.
9) Schweißnähte, Rahmen und tragende Konstruktionen
Rahmenkonstruktionen, tragende Bauteile und sichtbare Schweißnähte sind im Rahmen der regelmäßigen Inspektion auf Auffälligkeiten zu überprüfen.
Insbesondere ist auf folgende Merkmale zu achten:
- Risse
- Anrisse
- Brüche
- Verformungen
- ungewöhnliche Bewegungen
- Materialablösungen
- Korrosion
- Veränderungen an Schweißnähten
- ungewöhnliche Spaltbildung
- sonstige strukturelle Auffälligkeiten.
Wird ein Riss, Bruch oder eine auffällige Verformung an einem tragenden Bauteil oder einer Schweißnaht festgestellt oder besteht ein entsprechender Verdacht, ist das betroffene Gerät unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und gegen weitere Benutzung zu sichern.
Der Mangel ist uns zur technischen Bewertung zu melden.
Eigenmächtige Schweißarbeiten, Bohrungen, Richtarbeiten oder sonstige konstruktive Veränderungen an Rahmen, Schweißverbindungen oder tragenden Bauteilen sind ohne unsere vorherige Freigabe nicht zulässig.
Dies gilt insbesondere, solange nicht geklärt ist, ob ein Material-, Fertigungs- oder Konstruktionsmangel vorliegt.
10) Vorgehen bei festgestellten Mängeln
Festgestellte Mängel sind entsprechend ihrer Art und Sicherheitsrelevanz unverzüglich zu behandeln.
Grundsätzlich ist zwischen
a) normalen Wartungs-, Einstell- und Verschleißarbeiten
und
b) möglichen Material-, Fertigungs- oder Konstruktionsmängeln
zu unterscheiden.
10.1 Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in Verantwortung des Betreibers
Die regelmäßige Wartung und die Beseitigung von nutzungs- bzw. verschleißbedingten Mängeln liegen grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Betreibers, soweit im konkreten Fall kein Garantie- oder gesetzlicher Mängelanspruch besteht. Eine berechtigte Nacherfüllung wird nicht allein durch die Bezeichnung einer Tätigkeit als Wartung auf Kosten des Kunden verlagert.
Hierzu gehören insbesondere:
- Nachziehen gelockerter Schraubverbindungen
- ordnungsgemäße Einstellung von Schraubverbindungen
- Reinigung der Geräte
- Reinigung und vorgesehene Schmierung von Führungsstangen und Führungsschienen
- Kontrolle und Einstellung der Kabelspannung
- Austausch bestimmungsgemäß verschlissener Zugkabel
- Austausch bestimmungsgemäß verschlissener Umlenkrollen
- Austausch bestimmungsgemäß verschlissener Lager und Gleitbuchsen
- Austausch verschlissener Griffe
- Austausch verschlissener Polster
- Austausch verschlissener Gummierungen
- Austausch verschlissener Bolzen, Pins und vergleichbarer Verschleißteile.
Lose Schraubverbindungen sind unverzüglich fachgerecht nachzuziehen.
Verschlissene Komponenten sind rechtzeitig auszutauschen, bevor durch den weiteren Betrieb ein sicherheitsrelevanter Zustand entsteht.
Der Betreiber kann erforderliche Original-Ersatz- und Verschleißteile bei HOLD STRONG Fitness GmbH bestellen.
11) Anforderungen an Wartungs- und Reparaturarbeiten
Wartungs-, Einstell-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die für die jeweilige Tätigkeit über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Soweit die Tätigkeit besondere technische Kenntnisse erfordert, ist eine entsprechend qualifizierte Fachkraft bzw. ein fachlich geeigneter Techniker oder Fachbetrieb einzusetzen.
Der Betreiber ist für die Auswahl einer für die jeweilige Tätigkeit geeigneten Person bzw. eines geeigneten Fachbetriebs verantwortlich.
Der Betreiber kann hierzu einen qualifizierten Techniker oder Fachbetrieb seines Vertrauens beauftragen, soweit für die betreffende Arbeit keine besondere Herstellerfreigabe erforderlich ist.
Alle Arbeiten müssen fachgerecht und unter Beachtung der jeweiligen Montage-, Betriebs-, Sicherheits- und Wartungsanweisungen durchgeführt werden.
Nach Wartungs- oder Reparaturarbeiten an sicherheitsrelevanten Komponenten muss vor Wiederinbetriebnahme überprüft werden, ob das Gerät ordnungsgemäß montiert ist und sicher funktioniert.
12) Sofortige Außerbetriebnahme
Ein Gerät oder betroffener Trainingsbereich ist unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn ein festgestellter Mangel die sichere Verwendung beeinträchtigen kann.
Dies gilt insbesondere bei:
- beschädigten oder ausgefransten Zugkabeln
- sichtbaren Drahtbrüchen
- beschädigten Kabelendverbindungen
- gebrochenen oder beschädigten Umlenkrollen
- beschädigten Sicherungselementen
- beschädigten oder gebrochenen Bolzen
- beschädigten J-Hooks/J-Cups
- beschädigten Safety Arms oder Spotter Arms
- beschädigten Aufhängeösen
- beschädigten Befestigungspunkten für Gym Rings
- beschädigten Befestigungspunkten für Kletterseile
- beschädigten Klimmzugstangen
- gelösten oder beschädigten sicherheitsrelevanten Befestigungen
- Rissen oder Anrissen an Schweißnähten
- Rahmenbrüchen
- Verformungen tragender Komponenten
- instabilen Rigs oder Racks
- sonstigen Mängeln, bei denen ein Versagen eine Verletzungsgefahr verursachen könnte.
Das Gerät ist eindeutig zu kennzeichnen und gegen weitere Benutzung zu sichern.
Eine Wiederinbetriebnahme darf erst erfolgen, nachdem der Mangel fachgerecht behoben und die sichere Funktion festgestellt wurde.
13) Meldepflicht gegenüber dem Hersteller
Nicht jeder festgestellte Mangel erfordert eine Meldung an den Hersteller.
Normale Wartungsarbeiten und der bestimmungsgemäße Austausch von Verschleißteilen können vom Betreiber bzw. einem von ihm beauftragten geeigneten Techniker entsprechend den Wartungs- und Montageanweisungen durchgeführt werden.
Eine Meldung an uns ist jedoch erforderlich, wenn der Verdacht auf einen Material-, Fertigungs-, Produkt- oder Konstruktionsmangel besteht.
Dies gilt insbesondere bei:
- Rissen oder Brüchen an Rahmenkonstruktionen
- Rissen oder Brüchen an Schweißnähten
- ungewöhnlichen Verformungen tragender Bauteile
- Brüchen von Bauteilen ohne erkennbaren verschleißbedingten Grund
- Versagen sicherheitsrelevanter Konstruktionsteile
- wiederkehrendem Lösen sicherheitsrelevanter Verbindungen trotz fachgerechter Montage
- ungewöhnlich frühem oder atypischem Versagen einer Komponente
- sonstigen Auffälligkeiten, die auf einen Material-, Fertigungs- oder Konstruktionsfehler schließen lassen.
Bis zur technischen Klärung darf das betroffene Gerät nicht weiter benutzt werden.
14) Informationen zur Mangelbewertung
Zur Beurteilung eines möglichen Mangels bitten wir auf Anfrage um vorhandene und mit zumutbarem Aufwand beschaffbare Informationen. Eine bestimmte Art der Dokumentation ist keine allgemeine Voraussetzung für gesetzliche Mängelrechte. Der Kunde muss die Sache im gesetzlich vorgesehenen Umfang zur Prüfung und Nacherfüllung zur Verfügung stellen.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Produktbezeichnung
- Modell
- Kauf- bzw. Lieferdatum
- Standort des Gerätes
- Beschreibung des Mangels
- Zeitpunkt der Feststellung
- Fotos der betroffenen Stelle
- Videos, soweit für die Bewertung erforderlich
- Angaben zur Nutzung und Belastung
- vorhandene Wartungs- und Inspektionsprotokolle
- Angaben zu bereits vorgenommenen Reparaturen oder Änderungen.
Nach Prüfung der Informationen teilen wir dem Kunden unsere technische Einschätzung und einen Vorschlag für das weitere Vorgehen mit. Gesetzliche Wahlrechte, Fristen und Ansprüche bleiben maßgeblich; eine technische Bewertung durch uns bindet den Kunden rechtlich nicht.
Abhängig vom Ergebnis der technischen und rechtlichen Bewertung kann dies beispielsweise die Bereitstellung eines Ersatzteils, eine Reparatur, eine weitere technische Untersuchung oder den Austausch einer Komponente umfassen.
Diese Regelung lässt zwingende gesetzliche Rechte des Kunden unberührt.
14.1 Korrosionsschutz, Edelstahl und Nutzung in feuchten Umgebungen
Auch Bauteile aus Edelstahl sind nicht grundsätzlich korrosionsfrei. Abhängig von der verwendeten Edelstahlqualität sowie den Umgebungsbedingungen können insbesondere Feuchtigkeit, Schweiß, Hautsalze, chloridhaltige Reinigungsmittel, aggressive Chemikalien, hohe Luftfeuchtigkeit und unzureichende Belüftung zu Verfärbungen, Flugrost oder Korrosion führen.
Dies gilt in besonderem Maße für Geräte, die in Bereichen mit erhöhter Feuchtigkeits- oder Salzbelastung eingesetzt werden, beispielsweise:
- schlecht belüftete Trainingsräume,
- Bereiche mit dauerhaft hoher Luftfeuchtigkeit,
- Wellness- und Spa-Bereiche,
- Schwimmbadnähe,
- Küstenregionen bzw. salzhaltige Umgebungsluft,
- Outdoor- oder teilweise offene Trainingsbereiche.
Der Betreiber ist verpflichtet, Metall- und Edelstahloberflächen regelmäßig zu reinigen und trocken zu halten. Schweiß, Flüssigkeiten, Salze, Reinigungsmittelreste und andere korrosionsfördernde Verunreinigungen sind zeitnah mit geeigneten, materialverträglichen Reinigungsmitteln zu entfernen.
Chlorhaltige, stark saure, stark alkalische oder anderweitig korrosive Reinigungs- und Desinfektionsmittel dürfen nicht verwendet werden, sofern diese nicht ausdrücklich für die jeweilige Oberfläche freigegeben sind.
Bei erhöhter Luftfeuchtigkeit oder korrosiver Umgebung sind die Reinigungs-, Pflege- und Kontrollintervalle entsprechend zu verkürzen. Oberflächen, Schraubverbindungen, Schweißnähte, Befestigungspunkte und andere metallische Bauteile sind regelmäßig auf Anzeichen von Korrosion zu kontrollieren.
Festgestellter oberflächlicher Flugrost ist frühzeitig mit einem für die jeweilige Edelstahl- oder Metalloberfläche geeigneten Pflegemittel fachgerecht zu entfernen. Die Ursache der Korrosionsbildung ist zu ermitteln und soweit möglich zu beseitigen.
Korrosion, die infolge ungeeigneter Umgebungsbedingungen, dauerhaft einwirkender Feuchtigkeit, Schweiß, Salz-/Chloridbelastung, ungeeigneter Reinigungschemikalien oder unterlassener Reinigung und Pflege entsteht, gilt grundsätzlich nicht als Material- oder Herstellungsfehler, wenn die Ursache tatsächlich in diesen äußeren Einflüssen liegt und kein Produkt-, Material-, Beschichtungs- oder Fertigungsmangel ursächlich ist. Die gesetzlichen Beweislastregeln, insbesondere zugunsten von Verbrauchern, bleiben unberührt.
Geräte, die nicht ausdrücklich für den Einsatz im Außenbereich, in Schwimmbadnähe oder in vergleichbaren korrosiven Umgebungen freigegeben sind, dürfen dort nicht ohne entsprechende Freigabe in Textform, beispielsweise per E-Mail eingesetzt werden.
15) Verschleißteile
Bauteile, die aufgrund ihrer Funktion einer regelmäßigen mechanischen Beanspruchung ausgesetzt sind, können einem natürlichen und bestimmungsgemäßen Verschleiß unterliegen.
Hierzu können je nach Produkt insbesondere gehören:
- Zugkabel
- Umlenkrollen
- Lager
- Gleitbuchsen
- Führungs- und Gleitelemente
- Griffe
- Polster
- Gummierungen
- Schutzauflagen
- Bolzen und Pins
- sonstige mechanisch beanspruchte Komponenten.
Der Betreiber ist verpflichtet, diese Bauteile regelmäßig auf ihren Zustand zu überprüfen und bei Erreichen ihrer Verschleißgrenze rechtzeitig auszutauschen bzw. austauschen zu lassen.
Das Erreichen der natürlichen Verschleißgrenze eines Bauteils stellt für sich genommen keinen Material-, Fertigungs- oder Konstruktionsmangel dar.
Die Einordnung eines Bauteils als Verschleißteil bedeutet jedoch nicht, dass jeder Defekt dieses Bauteils automatisch von Garantie- oder gesetzlichen Mängelansprüchen ausgeschlossen ist.
Ein ungewöhnlich frühes oder atypisches Versagen kann im Einzelfall auf einen anderen Mangel zurückzuführen sein und ist gegebenenfalls gesondert zu bewerten.
16) Wartungsintervalle – Mindestanforderungen
Gewerbliche / öffentlich zugängliche Nutzung Für diese Nutzung gelten bei entsprechender Einbeziehung die folgenden allgemeinen Mindestintervalle. Abweichende produktspezifische Vorgaben und erforderliche kürzere Fristen bleiben maßgeblich:
Täglich
Sichtkontrolle der Zugkabel und unmittelbar sicherheitsrelevanter Kabelkomponenten bei Kabelzuggeräten sowie Kontrolle auf offensichtlich erkennbare sicherheitsrelevante Beschädigungen.
Monatlich
Dokumentierte Detailkontrolle insbesondere von:
- Kabeln und Kabelendverbindungen
- Umlenkrollen
- Kabelspannung
- Schraubverbindungen
- Sicherungselementen
- Führungsstangen und Führungsschienen
- Gleit- und Führungskomponenten
- Gewichtsschlitten
- J-Hooks/J-Cups
- Safety Arms und Spotter Arms
- Klimmzugstangen
- Aufhängeösen
- Ring- und Seilbefestigungen
- tragenden Konstruktionen
- zugänglichen sicherheitsrelevanten Schweißnähten.
Im Rahmen dieser Wartung ist ebenfalls der Reinigungs- und Schmierzustand der hierfür vorgesehenen Führungs- und Gleitkomponenten zu kontrollieren.
Alle drei bis sechs Monate
Umfassende technische Wartung entsprechend Nutzungsintensität und Gerätetyp.
Bei hoher oder sehr hoher Nutzungsintensität ist grundsätzlich das kürzere Intervall anzuwenden bzw. die Wartungshäufigkeit entsprechend zu erhöhen.
Jährlich
Als allgemeine Herstellervorgabe ist eine umfassende Sicherheitsprüfung mindestens jährlich vorgesehen. Kürzere, aufgrund der konkreten Gefährdungen erforderliche Prüffristen gehen vor. Dies ist keine Aussage, dass für sämtliche Fitnessgeräte gesetzlich stets eine jährliche Prüfung vorgeschrieben ist. Soweit die Betriebssicherheitsverordnung anwendbar ist, richten sich Prüfart, Prüffrist und Qualifikation der prüfenden Person nach den gesetzlichen Anforderungen und der Gefährdungsbeurteilung. Erforderliche Prüfungen vor der ersten Nutzung, nach Montage, sicherheitsrelevanten Änderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen bleiben unberührt.
Die vorgenannten Intervalle sind Mindestintervalle und entbinden den Betreiber nicht von der Pflicht, bei erkennbaren Auffälligkeiten unverzüglich zu handeln.
Rein private Nutzung im Home Gym
Die vorgenannten gewerblichen Intervalle und Dokumentationspflichten gelten nicht allein aufgrund eines Privatkaufs unverändert für die häusliche Nutzung. Für private Nutzer sind sie Orientierungsempfehlungen, soweit die bei Lieferung bereitgestellte produktspezifische Anleitung keine für die private Nutzung erforderlichen Vorgaben enthält. Geräte sind vor der Nutzung auf erkennbare sicherheitsrelevante Schäden zu kontrollieren und entsprechend Nutzung und Anleitung zu pflegen. Ein kostenpflichtiger Wartungsvertrag oder eine pauschale jährliche Fachprüfung wird Privatkunden durch diese allgemeinen Bedingungen nicht vorgeschrieben.
Erkennbare sicherheitsrelevante Mängel erfordern auch bei privater Nutzung eine sofortige Außerbetriebnahme. Gesetzliche Gewährleistungsrechte hängen nicht pauschal von gewerblichen Wartungsintervallen ab.
17) Wartungs- und Inspektionsdokumentation
Gewerbliche / öffentlich zugängliche Nutzung Der Betreiber dokumentiert die vorgesehenen regelmäßigen Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen nachvollziehbar. Für rein private Nutzung wird eine Dokumentation empfohlen; konkrete Anforderungen können sich aus der produktspezifischen Anleitung oder einer wirksam zugesagten Garantie ergeben.
Die Dokumentation sollte mindestens enthalten:
- Bezeichnung des Gerätes
- Modell / Serie
- Seriennummer, soweit vorhanden
- Datum der Prüfung
- Art und Umfang der Prüfung
- festgestellte Mängel
- getroffene Maßnahmen
- ausgetauschte Komponenten
- Datum der Reparatur
- Name bzw. Kennzeichnung der prüfenden oder ausführenden Person.
Die Wartungs- und Prüfprotokolle sind entsprechend den einschlägigen Vorgaben aufzubewahren. Soweit § 14 Absatz 7 BetrSichV anwendbar ist, müssen die dort vorgeschriebenen Angaben aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.
Im Rahmen der Prüfung eines Garantieanspruchs können geeignete Nachweise über die Durchführung der vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen verlangt werden, soweit eine wirksame Garantiebedingung dies vorsieht und die Nachweise für die Beurteilung des geltend gemachten Mangels relevant und zumutbar sind. Gesetzliche Mängelrechte bestehen unabhängig von einer freiwilligen Garantie und ihren Nachweisanforderungen.
18) Zusammenhang zwischen Wartung und Garantie
Für eine freiwillige Herstellergarantie gelten die bei ihrer Zusage wirksam festgelegten Bedingungen. Ordnungsgemäße Nutzung, Wartung und Instandhaltung können darin als Voraussetzungen geregelt sein. Zusätzliche Einschränkungen lassen sich aus später veröffentlichten Wartungsbedingungen nicht rückwirkend ableiten.
Ein Garantieanspruch kann insbesondere ausgeschlossen sein, soweit der geltend gemachte Schaden ursächlich auf eine unterlassene, verspätete oder unsachgemäß durchgeführte Wartungs- oder Instandhaltungsmaßnahme zurückzuführen ist.
Dies kann insbesondere Schäden betreffen, die verursacht wurden durch:
- fehlende oder unzureichende Wartung
- Nichtbeachtung vorgeschriebener Wartungsintervalle
- Weiterbetrieb trotz erkennbarer sicherheitsrelevanter Beschädigung
- Nichtaustausch erkennbar verschlissener Komponenten
- nicht fachgerecht ausgeführte Reparaturen
- nicht fachgerecht festgezogene Schraubverbindungen
- Nichtbeachtung vorgeschriebener Drehmomente
- Verwendung ungeeigneter Ersatzteile
- Verwendung ungeeigneter Schmiermittel
- mangelnde Reinigung oder Pflege von Führungen
- nicht freigegebene Veränderungen an tragenden Konstruktionen
- nicht freigegebene Schweiß-, Bohr- oder Richtarbeiten
- Nichtbeachtung von Montage-, Betriebs-, Sicherheits- oder Wartungsanweisungen.
- Korrosions- und Rostschäden an Stahl- und Edelstahlbauteilen, die durch erhöhte oder dauerhafte Feuchtigkeit, Kondenswasser, Schweiß, Salz- oder Chloridbelastung, aggressive bzw. ungeeignete Reinigungsmittel oder den Einsatz in nicht ausdrücklich freigegebenen Außenbereichen entstehen. Dies gilt insbesondere für pulverbeschichtete Stahlkonstruktionen, wenn Feuchtigkeit durch Kratzer, Abplatzungen oder sonstige Beschädigungen der Beschichtung auf das Grundmaterial einwirkt und dadurch Korrosion entsteht. Beschädigungen der Beschichtung und beginnende Korrosion sind vom Betreiber im Rahmen der regelmäßigen Kontrollen frühzeitig zu behandeln bzw. fachgerecht instand setzen zu lassen. Ein Material-, Beschichtungs- oder Fertigungsfehler bleibt hiervon unberührt; die gesetzlichen Beweislastregeln werden nicht zum Nachteil des Kunden verändert.
Ein fehlender Wartungsnachweis führt nicht automatisch zum Verlust sämtlicher Ansprüche. Maßgeblich sind insbesondere die jeweils geltenden Garantiebedingungen, die Ursache des Mangels und zwingende gesetzliche Rechte des Kunden.
Besonders für Privatkunden / Verbraucher (B2C)
Gesetzliche Mängelrechte gegen den Verkäufer können unentgeltlich in Anspruch genommen werden und werden durch eine Garantie nicht eingeschränkt. Eine Garantieerklärung muss die erfassten Waren, Leistungen, Dauer, den räumlichen Geltungsbereich, den Garantiegeber und das Verfahren zur Geltendmachung klar benennen. Sie ist spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger, etwa als PDF per E-Mail, bereitzustellen. Fehlende Pflichtangaben beseitigen eine bereits wirksam zugesagte Garantie nicht (§ 479 BGB).
Geschäftskunden / Unternehmer (B2B)
Umfang und Verfahren einer zusätzlich zugesagten Garantie richten sich nach der konkreten Garantieerklärung und den gesetzlichen Vorschriften. Die besonderen Informationspflichten des § 479 BGB betreffen Verbrauchergarantien. Eine Herstellergarantie ist auch im B2B-Geschäft von den gesetzlichen Mängelrechten gegen den Verkäufer zu unterscheiden.
19) Keine Einschränkung zwingender gesetzlicher Rechte
Diese Wartungs-, Inspektions- und Betreiberbedingungen beschreiben Anforderungen an den sicheren Betrieb und ergänzende Hinweise zum Zusammenhang mit einer gegebenenfalls zugesagten freiwilligen Herstellergarantie. Sie ersetzen weder die Garantieerklärung noch die gesetzlichen Voraussetzungen eines Mängelanspruchs.
Zwingende gesetzliche Mängel-, Gewährleistungs-, Haftungs- und sonstige gesetzliche Rechte des Kunden werden durch diese Bedingungen nicht ausgeschlossen oder unzulässig eingeschränkt.
Die Verantwortlichkeit des Verkäufers und des Herstellers für eigene Pflichtverletzungen, Sicherheitsmängel und gesetzliche Produkthaftung bleibt unberührt. Wartungshinweise ersetzen keine sichere Konstruktion und ordnungsgemäße Produktinformationen.
20) Zusammenfassung der Verantwortlichkeiten
Verantwortung des Betreibers
Der Betreiber ist insbesondere verantwortlich für:
- regelmäßige Sichtkontrollen
- Einhaltung der Wartungsintervalle
- Dokumentation der vorgesehenen Prüfungen
- Reinigung der Geräte
- bestimmungsgemäße Schmierung
- Kontrolle von Führungen und Gleitkomponenten
- Kontrolle und Nachziehen von Schraubverbindungen
- rechtzeitigen Austausch normal verschlissener Komponenten
- Beauftragung geeigneter Fachkräfte, soweit erforderlich
- sofortige Außerbetriebnahme sicherheitskritischer Geräte
- Sicherung defekter Geräte gegen weitere Benutzung.
Normale Wartungs- und Verschleißarbeiten
Typische Wartungsarbeiten wie das fachgerechte Nachziehen gelockerter Schrauben, die Reinigung und vorgesehene Schmierung von Führungen, Einstellungen sowie der bestimmungsgemäße Austausch von Verschleißteilen sind grundsätzlich vom Betreiber durchzuführen bzw. durch einen geeigneten Techniker oder Fachbetrieb durchführen zu lassen.
Erforderliche Original-Ersatzteile bzw. freigegebene Ersatzteile können bei uns bestellt werden.
Verantwortung bzw. technische Bewertung durch den Hersteller
Bei Verdacht auf
- Materialfehler
- Fertigungsfehler
- Konstruktionsfehler
- Rahmenbruch
- Risse oder Brüche an Schweißverbindungen
- ungewöhnliche Verformungen tragender Konstruktionen
- atypisches Versagen sicherheitsrelevanter Komponenten
ist das Gerät unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und der Mangel an uns zu melden.
Bis zur fachlichen Klärung darf das Gerät nicht weiter genutzt werden. Konstruktive Veränderungen an tragenden Komponenten dürfen nur nach fachlicher Prüfung und erforderlicher Freigabe vorgenommen werden. Gesetzlich zulässige Notmaßnahmen und Rechte bei verweigerter, fehlgeschlagener oder nicht rechtzeitig erbrachter Nacherfüllung bleiben unberührt.
Grundsatz: Erkennen – Sichern – Bewerten – Beheben – Dokumentieren.
Ein sicherheitsrelevanter Mangel darf niemals bis zum nächsten regulären Wartungstermin unbeachtet bleiben.